Im Ausland – insbesondere in Deutschland – errichtete
Testamente gehören zu den Bereichen, die in der Praxis in der Türkei am
häufigsten zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit Erb- und
Grundbuchangelegenheiten führen. Häufig wird davon ausgegangen, dass nach
Abschluss des Nachlassverfahrens in Deutschland die erforderlichen Schritte in
der Türkei automatisch erfolgen. Tatsächlich setzt die rechtliche Wirkung
ausländischer Testamente in der Türkei jedoch ein mehrstufiges Verfahren
voraus, das sorgfältig und strukturiert durchgeführt werden muss.
Dabei sind sowohl die Form der Errichtung des Testaments als
auch die rechtliche Natur ausländischer Gerichtsentscheidungen und die
zwingenden Vorschriften des türkischen Rechts – insbesondere in Bezug auf
unbewegliches Vermögen – gemeinsam zu berücksichtigen.
Das Testament als Verfügung von Todes wegen
Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen,
durch die der Erblasser Anordnungen trifft, die erst mit seinem Tod
Rechtswirkungen entfalten. Anders als der Erbvertrag kann ein Testament vom
Erblasser jederzeit zu Lebzeiten frei widerrufen oder geändert werden.
Voraussetzung für die Errichtung eines Testaments ist, dass der Erblasser über
die erforderliche Testierfähigkeit verfügt und das 15. Lebensjahr vollendet
hat.
Nach türkischem Recht können Testamente in drei Formen
errichtet werden: als eigenhändiges Testament, als öffentliches (notarielles)
Testament sowie – in Ausnahmefällen – als mündliches Testament. Auch bei im
Ausland errichteten Testamenten wird diese Unterscheidung grundsätzlich
berücksichtigt; maßgeblich ist jedoch in erster Linie das Recht des
Errichtungsortes.
Formelle Wirksamkeit ausländischer Testamente und
anwendbares Recht
Nach dem türkischen Internationalen Privatrecht ist ein
Testament formell wirksam, wenn es den Formerfordernissen des Rechts des
Errichtungsortes, des Heimatrechts des Erblassers oder des Rechts seines
gewöhnlichen Aufenthalts entspricht. Ein in Deutschland vor einem Notar oder in
eigenhändiger Form nach deutschem Recht errichtetes Testament kann daher auch
nach türkischem Recht formell wirksam sein.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein solches Testament in
der Türkei unmittelbar vollzogen werden kann. Insbesondere hinsichtlich in der
Türkei belegener Immobilien findet zwingend türkisches Recht Anwendung.
Eröffnung des Testaments und gerichtliche Entscheidung in
Deutschland
In Deutschland wird ein Testament nach dem Tod des
Erblassers durch das zuständige Nachlassgericht eröffnet und verlesen. Das
Gericht erlässt in der Regel eine Entscheidung, mit der das Vorhandensein und
der Inhalt des Testaments festgestellt werden. Diese Entscheidung hat den
Charakter eines Feststellungsbeschlusses.
Solche Entscheidungen sind nicht vollstreckbar; sie
ermöglichen insbesondere nicht unmittelbar die Übertragung von Eigentum oder
die Durchsetzung eines Anspruchs. Sie sind jedoch von wesentlicher Bedeutung
für die formelle Feststellung des Testamentsinhalts.
Anerkennungsverfahren in der Türkei
Gerichtsentscheidungen deutscher Gerichte entfalten in der
Türkei nicht automatisch Rechtswirkung. Damit eine solche Entscheidung in der
Türkei berücksichtigt werden kann, ist vor dem zuständigen Zivilgericht erster
Instanz eine Anerkennungsklage zu erheben.
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind die apostillierte
Urschrift der deutschen Gerichtsentscheidung, deren beglaubigte türkische
Übersetzung sowie der Nachweis der Rechtskraft vorzulegen. Die
Anerkennungsentscheidung stellt eine zwingende Voraussetzung dafür dar, dass
das Testament in der Türkei berücksichtigt werden kann; sie allein reicht
jedoch für die Vollziehung des Testaments nicht aus.
Vollziehung des Testaments in der Türkei
Nach Erlass der Anerkennungsentscheidung ist für die
tatsächliche Umsetzung des Testaments in der Türkei in der Regel eine Klage auf
Vollziehung des Testaments zu erheben. In der Praxis wird dieses Verfahren
häufig als „Testamentsvollstreckungsklage“ bezeichnet.
Ziel dieser Klage ist es, die im Testament vorgesehenen
Leistungen durch eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung umzusetzen.
Hierzu zählen insbesondere die Eintragung einer Immobilie auf den Namen eines
bestimmten Begünstigten, die Zahlung eines Geldbetrags oder die Herausgabe
eines bestimmten Vermögensgegenstands.
In diesem Stadium prüft das Gericht nicht nur die
ausländische Gerichtsentscheidung, sondern auch, ob das Testament nach
türkischem Recht formell und materiell wirksam ist. Im Ergebnis erlässt das
Gericht eine vollstreckungsfähige Entscheidung. Bei unbeweglichem Vermögen muss
die Eintragung ausdrücklich und eindeutig im Urteilstenor angeordnet werden.
Eingesetzte Erben und Erbschein
Wird durch Testament das gesamte Vermögen oder ein
bestimmter Teil davon einer Person zugewiesen, erlangt diese die Stellung eines
eingesetzten Erben. Um diese Rechte in der Türkei ausüben zu können, ist in der
Regel die Ausstellung eines türkischen Erbscheins erforderlich.
Die Anerkennungsentscheidung allein genügt hierfür nicht.
Grundbuchämter, Banken und sonstige Behörden nehmen ohne einen türkischen
Erbschein keine Maßnahmen vor.
Grundbucheintragung
Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vollziehung des
Testaments kann die Eintragung im Grundbuch beantragt werden. In der Praxis
legen die Grundbuchämter großen Wert auf formale Anforderungen. Das Urteil muss
eindeutig festlegen, auf wessen Namen und in welchem Anteil die Eintragung
erfolgen soll. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen.
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Die rechtssichere Umsetzung
ausländischer Testamente in der Türkei erfordert ein präzises und
strukturiertes Vorgehen. Anerkennung, gerichtliche Durchsetzung
testamentarischer Anordnungen, Erbschein und Grundbucheintragung müssen korrekt
aufeinander abgestimmt werden, um erhebliche rechtliche Risiken zu vermeiden.
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