Im Ausland – insbesondere in Deutschland – errichtete Testamente gehören zu den Bereichen, die in der Praxis in der Türkei am häufigsten zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit Erb- und Grundbuchangelegenheiten führen. Häufig wird davon ausgegangen, dass nach Abschluss des Nachlassverfahrens in Deutschland die erforderlichen Schritte in der Türkei automatisch erfolgen. Tatsächlich setzt die rechtliche Wirkung ausländischer Testamente in der Türkei jedoch ein mehrstufiges Verfahren voraus, das sorgfältig und strukturiert durchgeführt werden muss.

Dabei sind sowohl die Form der Errichtung des Testaments als auch die rechtliche Natur ausländischer Gerichtsentscheidungen und die zwingenden Vorschriften des türkischen Rechts – insbesondere in Bezug auf unbewegliches Vermögen – gemeinsam zu berücksichtigen.

Das Testament als Verfügung von Todes wegen

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser Anordnungen trifft, die erst mit seinem Tod Rechtswirkungen entfalten. Anders als der Erbvertrag kann ein Testament vom Erblasser jederzeit zu Lebzeiten frei widerrufen oder geändert werden. Voraussetzung für die Errichtung eines Testaments ist, dass der Erblasser über die erforderliche Testierfähigkeit verfügt und das 15. Lebensjahr vollendet hat.

Nach türkischem Recht können Testamente in drei Formen errichtet werden: als eigenhändiges Testament, als öffentliches (notarielles) Testament sowie – in Ausnahmefällen – als mündliches Testament. Auch bei im Ausland errichteten Testamenten wird diese Unterscheidung grundsätzlich berücksichtigt; maßgeblich ist jedoch in erster Linie das Recht des Errichtungsortes.

Formelle Wirksamkeit ausländischer Testamente und anwendbares Recht

Nach dem türkischen Internationalen Privatrecht ist ein Testament formell wirksam, wenn es den Formerfordernissen des Rechts des Errichtungsortes, des Heimatrechts des Erblassers oder des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts entspricht. Ein in Deutschland vor einem Notar oder in eigenhändiger Form nach deutschem Recht errichtetes Testament kann daher auch nach türkischem Recht formell wirksam sein.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein solches Testament in der Türkei unmittelbar vollzogen werden kann. Insbesondere hinsichtlich in der Türkei belegener Immobilien findet zwingend türkisches Recht Anwendung.

Eröffnung des Testaments und gerichtliche Entscheidung in Deutschland

In Deutschland wird ein Testament nach dem Tod des Erblassers durch das zuständige Nachlassgericht eröffnet und verlesen. Das Gericht erlässt in der Regel eine Entscheidung, mit der das Vorhandensein und der Inhalt des Testaments festgestellt werden. Diese Entscheidung hat den Charakter eines Feststellungsbeschlusses.

Solche Entscheidungen sind nicht vollstreckbar; sie ermöglichen insbesondere nicht unmittelbar die Übertragung von Eigentum oder die Durchsetzung eines Anspruchs. Sie sind jedoch von wesentlicher Bedeutung für die formelle Feststellung des Testamentsinhalts.

Anerkennungsverfahren in der Türkei

Gerichtsentscheidungen deutscher Gerichte entfalten in der Türkei nicht automatisch Rechtswirkung. Damit eine solche Entscheidung in der Türkei berücksichtigt werden kann, ist vor dem zuständigen Zivilgericht erster Instanz eine Anerkennungsklage zu erheben.

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind die apostillierte Urschrift der deutschen Gerichtsentscheidung, deren beglaubigte türkische Übersetzung sowie der Nachweis der Rechtskraft vorzulegen. Die Anerkennungsentscheidung stellt eine zwingende Voraussetzung dafür dar, dass das Testament in der Türkei berücksichtigt werden kann; sie allein reicht jedoch für die Vollziehung des Testaments nicht aus.

Vollziehung des Testaments in der Türkei

Nach Erlass der Anerkennungsentscheidung ist für die tatsächliche Umsetzung des Testaments in der Türkei in der Regel eine Klage auf Vollziehung des Testaments zu erheben. In der Praxis wird dieses Verfahren häufig als „Testamentsvollstreckungsklage“ bezeichnet.

Ziel dieser Klage ist es, die im Testament vorgesehenen Leistungen durch eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung umzusetzen. Hierzu zählen insbesondere die Eintragung einer Immobilie auf den Namen eines bestimmten Begünstigten, die Zahlung eines Geldbetrags oder die Herausgabe eines bestimmten Vermögensgegenstands.

In diesem Stadium prüft das Gericht nicht nur die ausländische Gerichtsentscheidung, sondern auch, ob das Testament nach türkischem Recht formell und materiell wirksam ist. Im Ergebnis erlässt das Gericht eine vollstreckungsfähige Entscheidung. Bei unbeweglichem Vermögen muss die Eintragung ausdrücklich und eindeutig im Urteilstenor angeordnet werden.

Eingesetzte Erben und Erbschein

Wird durch Testament das gesamte Vermögen oder ein bestimmter Teil davon einer Person zugewiesen, erlangt diese die Stellung eines eingesetzten Erben. Um diese Rechte in der Türkei ausüben zu können, ist in der Regel die Ausstellung eines türkischen Erbscheins erforderlich.

Die Anerkennungsentscheidung allein genügt hierfür nicht. Grundbuchämter, Banken und sonstige Behörden nehmen ohne einen türkischen Erbschein keine Maßnahmen vor.

Grundbucheintragung

Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vollziehung des Testaments kann die Eintragung im Grundbuch beantragt werden. In der Praxis legen die Grundbuchämter großen Wert auf formale Anforderungen. Das Urteil muss eindeutig festlegen, auf wessen Namen und in welchem Anteil die Eintragung erfolgen soll. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen.

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Die rechtssichere Umsetzung ausländischer Testamente in der Türkei erfordert ein präzises und strukturiertes Vorgehen. Anerkennung, gerichtliche Durchsetzung testamentarischer Anordnungen, Erbschein und Grundbucheintragung müssen korrekt aufeinander abgestimmt werden, um erhebliche rechtliche Risiken zu vermeiden.

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