Der Medizintourismus in der Türkei im Bereich ästhetischer Eingriffe hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Immer mehr Patientinnen und Patienten aus Deutschland, der Schweiz, Österreich sowie anderen EU-Staaten entscheiden sich für eine Schönheitsoperation in der Türkei. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass medizinische Eingriffe im Ausland besondere rechtliche Herausforderungen mit sich bringen können – insbesondere aufgrund von Sprachbarrieren, standardisierten Aufklärungs- und Einwilligungsformularen, unvollständiger medizinischer Dokumentation sowie der Tatsache, dass mögliche Komplikationen nach einer Schönheitsoperation häufig erst nach der Rückkehr ins Heimatland auftreten.

Dieser Leitfaden wurde erstellt, um internationalen Patientinnen und Patienten einen klaren Überblick über die rechtlichen Grundlagen bei ästhetischen Eingriffen in der Türkei zu geben, insbesondere im Hinblick auf ärztliche Aufklärungspflichten, informierte Einwilligung sowie mögliche Haftungs- und Schadensersatzansprüche bei Behandlungsfehlern. Er basiert auf den maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie praktischen Fallkonstellationen aus dem Bereich des Medizintourismus. Vural & Demir Law and Consulting, ist schwerpunktmäßig in grenzüberschreitenden Mandaten tätig und berät Mandantinnen und Mandanten aus dem deutschsprachigen Raum regelmäßig bei rechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit verpfuschten Schönheitsoperationen in der Türkei, medizinischen Komplikationen sowie möglichen Ansprüchen im Bereich Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.

1. Was bedeutet „informierte Einwilligung“ (Aufklärung und Zustimmung)?

Unter einer informierten Einwilligung versteht man die rechtlich wirksame Zustimmung eines Patienten zu einer medizinischen Maßnahme, nachdem dieser zuvor in verständlicher Weise über den Eingriff, dessen Zweck, den Ablauf sowie mögliche Risiken, Nebenwirkungen und Folgen aufgeklärt wurde. Gerade im Bereich der ästhetischen Chirurgie und Schönheitsoperationen ist diese Aufklärung in der Türkei von zentraler Bedeutung, da es sich häufig um Eingriffe handelt, die nicht medizinisch zwingend erforderlich sind und bei denen Patientinnen und Patienten regelmäßig konkrete Erwartungen an das Ergebnis haben.

Nach türkischem Recht ist die Einwilligung des Patienten eine zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs. Insbesondere bei größeren Operationen verlangt Art. 70 des Gesetzes Nr. 1219 ausdrücklich eine schriftliche Zustimmung. Ergänzend sieht auch die Patientenrechte-Verordnung vor, dass medizinische Maßnahmen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Patienten durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus betont die Biomedizin-Konvention, dass jede medizinische Intervention nur dann zulässig ist, wenn der Patient frei und nach ausreichender Information zustimmt. Eine bloße Unterschrift auf einem Standardformular ersetzt daher keine ordnungsgemäße Aufklärung, wenn nicht nachweisbar ist, dass der Patient die Risiken tatsächlich verstanden hat – ein Punkt, der gerade bei internationalen Patientinnen und Patienten aus dem deutschsprachigen Raum im Zusammenhang mit Medizintourismus in der Türkei immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten führt.

Beispiel aus der Rechtsprechung

„In einer Entscheidung vom 23.05.2018 (Az. 2018/415 E. – 2018/2123 K.) befasste sich der Kassationsgerichtshof mit dem Fall einer Patientin, die für eine Brustimplantat-Operation in die Türkei reiste. Nach dem Eingriff traten starke Schmerzen in der rechten Brust auf. Bei einer erneuten Vorstellung wurde Eiter mittels Injektion abgesaugt. Kurz darauf kehrte die Patientin ins Ausland zurück. Dort stellten behandelnde Ärzte fest, dass die durchgeführte Brustimplantat-Behandlung medizinisch fehlerhaft gewesen sei.

Die Patientin machte daraufhin materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche geltend. Der Kassationsgerichtshof hob die erstinstanzliche Entscheidung auf, da insbesondere festgestellt wurde, dass das erste Einwilligungsformular unzureichend war und die Patientin nicht ausreichend aufgeklärt worden sei.“

2. Form und Umfang der Einwilligung – Wie, in welcher Form und gegenüber wem?

a. Form der Einwilligung

Nach türkischem Recht ist insbesondere bei größeren chirurgischen Eingriffen – etwa im Bereich der ästhetischen Chirurgie oder bei Schönheitsoperationen in der Türkei – eine schriftliche Einwilligung zwingend erforderlich. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Art. 70 des Gesetzes Nr. 1219. Wird diese schriftliche Zustimmung nicht eingeholt, kann dies – auf Beschwerde des Betroffenen – sogar eine strafrechtliche Sanktion in Form einer Geldstrafe nach sich ziehen.

Im Streitfall muss zudem nachgewiesen werden können, dass eine Einwilligung tatsächlich erteilt wurde. Das türkische Recht sieht vor, dass bei wirtschaftlich erheblichen Streitigkeiten grundsätzlich ein schriftlicher Nachweis erforderlich ist. Dabei gelten nicht nur unterschriebene Dokumente als Beweis, sondern auch Unterlagen wie Fotos, Videoaufnahmen oder Audioaufzeichnungen, sofern sie als beweisgeeignete Dokumente eingestuft werden. Fehlt ein schriftlicher Nachweis, entstehen erhebliche Beweisprobleme – und genau hier beginnen viele Haftungs- und Schadensersatzprozesse nach medizinischen Eingriffen in der Türkei.

b. Wem gehört die Einwilligung? (Wer darf unterschreiben?)

Grundsätzlich gilt im türkischen Gesundheitsrecht ein klarer Grundsatz: Die Einwilligung steht ausschließlich der Person zu, deren Körper und Gesundheit betroffen sind. Das bedeutet: Wenn ein Patient entscheidungsfähig ist, muss die Zustimmung grundsätzlich von ihm selbst erteilt werden. Die Unterschrift eines Angehörigen oder Begleiters ersetzt die Einwilligung des Patienten nur dann, wenn der Patient rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage ist, wirksam zuzustimmen (z. B. Minderjährigkeit, Geschäftsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit).

Merke für internationale Patienten: Wenn Sie entscheidungsfähig sind, sollte immer klar dokumentiert sein, dass Sie persönlich aufgeklärt wurden und unterschrieben haben – und nicht nur eine Begleitperson. Gerade bei Medizintourismus-Fällen kann eine unklare oder fehlerhafte Unterschrift später erhebliche Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzansprüche haben.

c. Warum muss die Einwilligung „aufgeklärt“ sein?

Zwischen Arzt und Patient besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Der Patient überlässt dem behandelnden Arzt seine körperliche Unversehrtheit und erwartet eine fachgerechte Behandlung nach medizinischem Standard. Gerade deshalb ist der Arzt verpflichtet, dem Patienten vor dem Eingriff alle wesentlichen Informationen offen, vollständig und verständlich mitzuteilen. Eine bloße Unterschrift auf einem Formular reicht rechtlich nicht aus, wenn der Patient nicht tatsächlich über den Eingriff informiert wurde. Dies ist insbesondere bei ästhetischen Operationen in der Türkei ein häufiger Streitpunkt in späteren Haftungs- und Schadensersatzverfahren.

Nach den grundlegenden Regelungen des türkischen Rechts – insbesondere unter Berücksichtigung der Biomedizin-Konvention (Art. 5) sowie der Patientenrechteverordnung – ist eine medizinische Maßnahme nur dann zulässig, wenn der Patient frei und nach ausreichender Aufklärung zustimmt. Aufklärung bedeutet dabei insbesondere: Erklärung der geplanten Behandlung, möglicher Risiken und Komplikationen, alternativer Methoden sowie der Folgen, falls die Behandlung unterbleibt. Erst nach einer angemessenen Bedenkzeit kann der Patient eine wirksame und rechtlich verbindliche Entscheidung treffen.

Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn sie nicht nur unterschrieben, sondern auch wirklich verstanden wurde. Gerade bei internationalen Patienten im Rahmen des Medizintourismus Türkei muss die Aufklärung in einer Sprache erfolgen, die der Patient tatsächlich versteht. Ist dies nicht möglich, ist eine Kommunikation über einen geeigneten Dolmetscher erforderlich. Andernfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einwilligung „informiert“ und damit rechtlich wirksam war.

d. Arten der ärztlichen Aufklärung

Die ärztliche Aufklärung kann je nach Phase der Behandlung unterschiedliche Inhalte umfassen. Gerade bei ästhetischen Operationen im Rahmen des Medizintourismus in der Türkei ist eine strukturierte und nachvollziehbare Aufklärung entscheidend, da spätere Streitigkeiten häufig genau an der Frage ansetzen, ob der Patient tatsächlich ausreichend informiert wurde. In der Praxis werden insbesondere drei Formen der Aufklärung unterschieden:

1) Entscheidungsaufklärung (Grundlage der Einwilligung)

Diese Aufklärung dient dazu, dem Patienten eine sachgerechte und informierte Entscheidung zu ermöglichen. Der Arzt muss erklären, welcher Eingriff konkret geplant ist, aus welchen Gründen er empfohlen wird und welche Behandlungsalternativen bestehen. Gerade hier ist eine klare, verständliche und vollständige Kommunikation wesentlich, da die spätere Einwilligung des Patienten unmittelbar auf diesen Informationen beruht.

2) Risikoaufklärung (Risiken, Nebenwirkungen und Komplikationen)

Hierbei handelt es sich um die Pflicht des Arztes, den Patienten über mögliche Risiken, Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären. Ziel ist, dass der Patient nicht nur den Eingriff „wünscht“, sondern die möglichen Folgen realistisch einschätzen kann. Im Bereich der Schönheitsoperationen in der Türkei ist dies besonders relevant, da Patientinnen und Patienten häufig mit einem bestimmten Ergebnis werbenah angesprochen werden, während Risiken nicht immer ausreichend erklärt werden.

3) Therapieaufklärung (Behandlungsablauf und Nachsorge)

Diese Aufklärung betrifft den konkreten Ablauf der Behandlung, insbesondere Dauer, Erfolgsaussichten, Heilungsverlauf, erforderliche Medikamente, Nachsorge, Kontrolltermine sowie mögliche Einschränkungen im Alltag. Gerade für internationale Patienten ist entscheidend, dass auch erläutert wird, welche Nachbehandlung erforderlich ist und welche Risiken nach der Rückkehr ins Heimatland bestehen können.

e. Wer muss die Aufklärung durchführen?

Grundsätzlich gilt: Die medizinische Aufklärung muss durch den behandelnden Arzt selbst erfolgen, also durch die Person, die den Eingriff durchführen wird. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten über Ablauf, Risiken, mögliche Komplikationen sowie Alternativen aufzuklären und Rückfragen verständlich zu beantworten. Dies stellt einen zentralen Bestandteil der ärztlichen Aufklärungspflicht dar.

Bei Eingriffen im Team kann die Aufklärung ausnahmsweise auch durch eine andere fachlich geeignete medizinische Person erfolgen. Nicht ausreichend ist jedoch eine Aufklärung durch Verwaltungspersonal oder sonstige nicht-medizinische Stellen.

Gerade im Bereich des Medizintourismus Türkei ist ausdrücklich hervorzuheben, dass eine Aufklärung durch Gesundheitstourismus-Agenturen, Vermittlungsunternehmen oder reine Übersetzungsdienstleister rechtlich keine ärztliche Aufklärung ersetzen kann. Solche Stellen können organisatorische Informationen vermitteln, jedoch keine medizinisch und rechtlich wirksame Aufklärung über Risiken, Komplikationen und Alternativen leisten.

f. Zeitpunkt der Aufklärung

Gesetzlich ist nicht exakt festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die ärztliche Aufklärung erfolgen muss. In der medizinrechtlichen Praxis und Lehre gilt jedoch eindeutig: Die Aufklärung muss vor dem Eingriff stattfinden. Gerade bei Schönheitsoperationen in der Türkei ist dieser Zeitpunkt besonders relevant, da viele Patientinnen und Patienten im Rahmen des Medizintourismus erst kurz vor der Operation mit Formularen konfrontiert werden.

Entscheidend ist, dass dem Patienten eine angemessene Bedenkzeit („angemessene Frist“) eingeräumt wird, um die Informationen zu Risiken, möglichen Komplikationen, Behandlungsablauf, Heilungsdauer und Auswirkungen auf die Lebensqualität realistisch bewerten zu können. Ohne diese Bedenkzeit ist fraglich, ob eine Einwilligung tatsächlich frei und informiert erteilt wurde.

Bei nicht dringenden Eingriffen richtet sich diese Frist nach Art und Schwere der Maßnahme. Bei einfachen Behandlungen kann unter Umständen auch eine kurze mündliche Aufklärung ausreichend sein. Wird die Einwilligung jedoch erst unmittelbar am OP-Tag eingeholt, kann dies rechtlich problematisch sein und im Streitfall erhebliche Auswirkungen auf die Frage der Haftung und Beweislast haben.

Für Patienten gilt: Eine „Last-Minute-Unterschrift“ ohne ausreichende Bedenkzeit ist ein ernstzunehmendes Warnsignal.

g. Inhalt der Aufklärung (Was muss der Arzt konkret erklären?)

Die umfassendsten Vorgaben zur ärztlichen Aufklärung finden sich im türkischen Regelwerk der ärztlichen Berufsethik. Entscheidend ist: Es genügt nicht, dass der Patient „irgendwie zustimmt“. Die Einwilligung muss als informierte und freie Zustimmung („aufgeklärte Einwilligung“) erfolgen. Dies ist insbesondere bei ästhetischen Eingriffen in der Türkei ein zentraler Punkt bei späteren Streitigkeiten wegen Behandlungsfehlern oder Komplikationen.

Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten insbesondere über folgende Punkte verständlich zu informieren:

-        den aktuellen Gesundheitszustand und die Diagnose,

-        die Art und den Ablauf der empfohlenen Behandlung,

-        Erfolgsaussichten und voraussichtliche Dauer,

-        Risiken, mögliche Komplikationen und Nebenwirkungen,

-        mögliche Alternativen zur Behandlung,

-        Medikamente sowie deren Anwendung und mögliche Nebenwirkungen,

-        mögliche Folgen für Lebensqualität, Alltag und Heilungsverlauf.

Die Information muss so erfolgen, dass sie vom Patienten tatsächlich verstanden werden kann. Eine Aufklärung darf nicht bloß formal, oberflächlich oder rein formularmäßig erfolgen.

Zugleich gilt: Die Aufklärung muss sachlich, angemessen und patientengerecht sein. Sie darf den Patienten nicht durch unnötige Angst oder Druck in eine Entscheidung drängen, sondern soll ihm eine realistische und selbstbestimmte Wahl ermöglichen.

h. An wen muss die Aufklärung erfolgen?

Die ärztliche Aufklärung muss immer gegenüber der Person erfolgen, die auch wirksam einwilligen soll. Eine bloße Unterschrift genügt nicht – der Patient muss den Eingriff, den Ablauf sowie Risiken und Komplikationen tatsächlich verstehen können.

Ist der Patient einwilligungsfähig, muss die Aufklärung grundsätzlich direkt gegenüber dem Patienten selbst erfolgen. Eine Information ausschließlich gegenüber Angehörigen, Begleitpersonen oder Vermittlungsagenturen ist in der Regel nicht ausreichend und kann die Wirksamkeit der Einwilligung rechtlich in Frage stellen.

Nur wenn der Patient minderjährig, bewusstlos oder nicht entscheidungsfähig ist, kann die Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen. In akuten Notfällen kann eine Behandlung auch ohne vorherige Zustimmung zulässig sein, muss jedoch dokumentiert werden.

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Bei Fragen zur ärztlichen Aufklärungspflicht oder möglichen Haftungsansprüchen nach einer Schönheitsoperation in der Türkei beraten wir Sie gerne.

Rechtsanwältin Yasemin Demir und Suzan Vural Gründungspartnerinnen von Vural & Demir Law and Consulting, prüfen Ihren Fall vertraulich anhand Ihrer Unterlagen und steht Ihnen gemeinsam mit unseren Anwälten im Fachbereich Medizinrecht als Ansprechpartnerin zur Seite, insbesondere bei rechtlichen Fragen zu Schadensersatz, Schmerzensgeld und Arzthaftung im Zusammenhang mit Medizintourismus und ästhetischen Eingriffen in der Türkei.

 

 

 

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